Versicherungsschutz bei BU im Versorgungswerk für Ärzte
- axelhoefer
- 31. Dez. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied in einem Versorgungswerk sind, können bei Berufsunfähigkeit Leistungen aus diesem Versorgungswerk erhalten. Die genauen Regelungen variieren je nach Bundesland und dem jeweiligen Versorgungswerk, da jedes Versorgungswerk eigenständige Satzungen hat. Im Folgenden ein allgemeiner Überblick:
1. Definition der Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk
Berufsunfähigkeit wird in der Regel definiert als die dauerhafte Unfähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben.
In manchen Fällen wird auch eine teilweise Berufsunfähigkeit anerkannt, wenn z. B. bestimmte Tätigkeiten innerhalb des ärztlichen Berufs nicht mehr ausgeübt werden können.
2. Voraussetzungen für Leistungen
Mitgliedschaftsdauer: Oftmals ist eine Mindestmitgliedschaft im Versorgungswerk erforderlich (z. B. 5 Jahre).
Beitragszahlung: Regelmäßige Beitragszahlungen müssen erfolgt sein.
Medizinisches Gutachten: Ein ärztliches Gutachten muss die Berufsunfähigkeit bestätigen.
Nachweis der Berufsunfähigkeit: Meist wird verlangt, dass der Arzt/die Ärztin den Beruf vollständig oder überwiegend aufgeben muss.
3. Arten von Leistungen
Berufsunfähigkeitsrente: Die Höhe richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und der Dauer der Mitgliedschaft. Einige Versorgungswerke bieten eine dynamische Anpassung der Rente an.
Zusätzliche Leistungen: In bestimmten Fällen können Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen oder andere Hilfen gewährt werden.
Teilweise Leistungen: Bei teilweiser Berufsunfähigkeit können reduzierte Rentenzahlungen erfolgen.
4. Antragstellung
Der Antrag auf Leistungen muss schriftlich beim Versorgungswerk gestellt werden.
Notwendig sind:
Nachweise über die ärztliche Tätigkeit
Belege über die bisherigen Beiträge
Ein ärztliches Gutachten, das die Berufsunfähigkeit bescheinigt.
5. Besonderheiten
Verweisungsberufe: In einigen Satzungen wird geprüft, ob der Arzt/die Ärztin eine andere Tätigkeit im medizinischen Bereich ausüben könnte. Dies kann die Bewilligung beeinflussen.
Anrechnung anderer Leistungen: Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versicherungen können angerechnet werden.
Empfehlung
Es ist ratsam, die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks zu prüfen und sich bei Unklarheiten rechtlich oder fachlich beraten zu lassen, z. B. durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Versorgungswerk.
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